Aktive Fahrzeugtechnik zur Prävention von Verkehrsunfällen von Seniorinnen und Senioren
Einleitung
Seniorinnen und Senioren gehören zu den besonders gefährdeten Verkehrsteilnehmenden. Altersbedingte Einschränkungen in Wahrnehmung, Reaktionsgeschwindigkeit, Aufmerksamkeit und Beweglichkeit erhöhen das Unfallrisiko, insbesondere in komplexen Verkehrssituationen wie beim Abbiegen, Spurwechsel oder an Kreuzungen. Umso wichtiger ist es, dass sowohl die Fahrzeuge, die von älteren Personen genutzt werden, als auch jene der Kollisionsgegner mit sicherheitsrelevanten Fahrerassistenzsystemen (FAS) wie z. B. einem Notbremsassistenten ausgestattet sind. Solche Sicherheitssysteme unterstützen ältere Autofahrende bei der sicheren Bewältigung komplexer Fahraufgaben, indem sie bei einer drohenden Gefahr warnen oder aktiv in die Fahrzeugsteuerung eingreifen.
Aktuelle Situation
Viele Fahrzeuge – vom Personenwagen bis zum E-Bike – verfügen heute über aktive, sicherheitsfördernde Fahrzeugtechnik. Bei Personenwagen gehören FAS wie Notbrems-, Spurhalte- oder Abbiegeassistent zunehmend zur Serienausstattung (siehe Hinweis). Für alle neu zugelassenen Fahrzeuge sind in der Schweiz seit Juli 2024 bestimmte Systeme gesetzlich vorgeschrieben – basierend auf der EU-Verordnung 2019/2144 [1].
Zu den wichtigsten sicherheitsrelevanten FAS für ältere Verkehrsteilnehmende zählen:
- Notbremsassistent: Erkennt eine drohende Kollision und leitet bei Bedarf automatisch eine Vollbremsung ein.
- Rückfahrassistent: Erkennt Personen und Objekte hinter dem Fahrzeug und bremst bei Gefahr automatisch ab.
- Abbiegeassistent: Warnt beim Rechtsabbiegen, wenn sich z. B. Velo- oder Motorradfahrende im toten Winkel befinden.
- Notfall-Spurhalteassistent: Greift korrigierend in die Lenkung ein, wenn ein unbeabsichtigtes Abkommen von der Fahrspur erkannt wird.
Auch für Motorräder und E-Bikes gibt es immer mehr aktive Sicherheitssysteme. ABS, Kurven-ABS, Traktionskontrolle und intelligente Beleuchtungssysteme verbessern die Fahrstabilität und Sichtbarkeit.
Ausführliche Informationen zu den aktiven Sicherheitstechnologien finden sich in den jeweiligen Beiträgen zu den einzelnen Mobilitätsformen.
Präventionsnutzen
Unabhängig vom Alter der Fahrzeuglenkenden leistet eine aktive, sicherheitsfördernde Fahrzeugtechnik bei allen Mobilitätsformen nachweislich einen Beitrag zur Unfallvermeidung oder Folgenminderung.
Bei Personenwagen und schweren Motorfahrzeugen verhindern Fahrerassistenzsysteme wie Notbrems- oder Abbiegeassistent Kollisionen mit verletzlichen Verkehrsteilnehmenden: Fussgängerinnen und Fussgänger und Personen auf dem Velo, E-Bike, Motorrad oder E-Trottinett.
Studien belegen den präventiven Nutzen solcher Systeme, insbesondere, wenn sie in gefährlichen Situationen automatisch eingreifen [z. B. 2–10]. Dieser präventive Nutzen entfaltet sich jedoch nur dann vollständig, wenn die Systeme zuverlässig funktionieren, korrekt genutzt und nicht deaktiviert werden. Gerade ältere Fahrzeuglenkende zeigen teils Vorbehalte gegenüber neuer Fahrzeugtechnik – Information und Aufklärung sind daher zentral, um die Akzeptanz und Nutzung der Systeme zu fördern.
Zugleich wirken aktive fahrzeugtechnische Massnahmen an den einspurigen Fahrzeugen selbst präventiv: ABS reduziert das Risiko von Stürzen bei Motorrädern um bis zu 40 % [z. B. 11,12], Kurven-ABS und Traktionskontrolle verbessern die Stabilität in kritischen Fahrsituationen. Intelligente Lichtsysteme und Stabilitätsassistenten bei E-Bikes und Velos erhöhen die Sichtbarkeit und Kontrolle, insbesondere im urbanen Verkehr.
Zwar kann die Einführung moderner Sicherheitstechnologien risikokompensierendes Fahrverhalten begünstigen, etwa wenn sich Fahrzeuglenkende zu stark auf technische Assistenz verlassen. Bei älteren Personen tritt dieser Effekt jedoch nach bisherigen Erkenntnissen deutlich weniger häufig auf; vielmehr reagieren sie oft vorsichtiger und skeptischer gegenüber neuen Systemen.
Optimierungspotential
Trotz grosser Fortschritte in den letzten Jahren besteht in nahezu allen Fahrzeugkategorien weiterhin Optimierungspotenzial – sowohl in der technischen Weiterentwicklung als auch in der praktischen Anwendung.
- Breitere Implementierung bewährter Systeme auch bei leichten Fahrzeugen: Während ABS bei Motorrädern über 125 ccm gesetzlich vorgeschrieben ist, sind vergleichbare Systeme bei Velos, E-Bikes und E-Trottinetten bislang freiwillig. Gerade für Seniorinnen und Senioren, die zunehmend mit E-Bikes unterwegs sind, könnte die Integration von ABS oder von stabilitätsfördernden Bremssystemen einen wichtigen Beitrag zur Sturzprävention leisten.
- Systemzuverlässigkeit unter schwierigen Bedingungen: Fahrerassistenzsysteme wie Notbrems-, Abbiege- oder Spurhalteassistent funktionieren bislang vor allem unter günstigen Bedingungen zuverlässig, zeigen aber Schwächen bei Dunkelheit, Nässe oder Nebel [z. B. 13,14]. Eine verbesserte Sensorik und Datenverarbeitung in Echtzeit ist entscheidend, um die Erkennung von Fussgängerinnen und Fussgängern, Velofahrenden oder anderen Fahrzeugen auch unter erschwerten Sichtverhältnissen sicherzustellen.
- Integration sicherheitsrelevanter Inhalte in die Weiterbildung: Die sichere Nutzung von Fahrerassistenzsystemen setzt voraus, dass deren Funktionsweise und Grenzen verstanden werden. Viele Seniorinnen und Senioren fühlen sich durch die Vielzahl moderner Systeme überfordert, sind neuen Technologien gegenüber zurückhaltend oder schalten Assistenzfunktionen aus Unsicherheit sogar aus. Deshalb sollten sicherheitsrelevante Inhalte gezielt in leicht zugängliche Weiterbildungsangebote für ältere Fahrzeuglenkende integriert werden. Niederschwellige Informationsformate und praxisnahe Übungen – etwa im Rahmen von Senioren-Fahrkursen, fahrpraktischen Trainings oder Programmen zur sicheren Mobilität im Alter – können helfen, Vertrauen in die Technik zu stärken und Fehlbedienungen oder die Deaktivierung der Systeme zu vermeiden.
Fazit
Aktive Fahrzeugtechnik spielt eine entscheidende Rolle für die Verkehrssicherheit älterer Menschen. Fahrerassistenzsysteme können altersbedingte Einschränkungen bei Wahrnehmung, Aufmerksamkeit und Reaktionsvermögen wirksam ausgleichen und so helfen, Unfälle zu verhindern. Voraussetzung ist jedoch, dass die Systeme zuverlässig funktionieren, intuitiv bedienbar sind und von den Nutzenden verstanden, akzeptiert und nicht deaktiviert werden. Gerade bei Seniorinnen und Senioren sind gezielte Informations- und Weiterbildungsangebote notwendig, um Unsicherheiten im Umgang mit moderner Fahrzeugtechnik abzubauen und das Vertrauen in deren Nutzen zu stärken. Zugleich gilt es, die technische Entwicklung – insbesondere bei E-Bikes und anderen leichten Fahrzeugen – konsequent voranzutreiben und bewährte Systeme breiter verfügbar zu machen.
Hinweise
FAS in zweispurigen Motorfahrzeugen lassen sich grob in zwei Kategorien einteilen: 1) Sicherheitsrelevante FAS – sie dienen primär der Erhöhung der Sicherheit und umfassen Systeme, die informieren, warnen und im Notfall eingreifen (z. B. Notbremsassistent); 2) Komfortsysteme – sie dienen primär der Erhöhung des Fahrkomforts und unterstützen dauerhaft beim Beschleunigen, Bremsen und/oder Lenken (z. B. aktiver Lenkassistent oder Autobahnpilot).
Quellen
[1] Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union. Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission ABI. L 325 vom 16.12.2019.
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